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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das NÖ NatSchG 1977 enthält nach dem klaren Wortlaut des § 19 NÖ NatSchG 1977 (dem im übrigen auch teleologische Erwägungen nicht entgegenstehen) keine Ermächtigung der Behörde, vorgeschriebene Erfüllungsfristen zu verlängern (hier: Der beantragten Änderung der rechtskräftig festgelegten Erfüllungsfristen steht res judicata entgegen, weil sich durch das bisherige Unvermögen des ASt, eine Baubewilligung zu erwirken, die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände nicht verändert haben und daher dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt; Hinweis E 6.5.1996, 95/10/0203).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100118.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009