RS Vwgh 1999/1/18 97/10/0118

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §19;

Rechtssatz

Das NÖ NatSchG 1977 enthält nach dem klaren Wortlaut des § 19 NÖ NatSchG 1977 (dem im übrigen auch teleologische Erwägungen nicht entgegenstehen) keine Ermächtigung der Behörde, vorgeschriebene Erfüllungsfristen zu verlängern (hier: Der beantragten Änderung der rechtskräftig festgelegten Erfüllungsfristen steht res judicata entgegen, weil sich durch das bisherige Unvermögen des ASt, eine Baubewilligung zu erwirken, die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände nicht verändert haben und daher dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt; Hinweis E 6.5.1996, 95/10/0203).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100118.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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