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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3 (hier:NatSchG Tir 1991; Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0147)Stammrechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100371.X01Im RIS seit
20.11.2000