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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der VwGH ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Wiederherstellungsauftrages gemäß § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 an die Auffassung der Behörde im unangefochtenen Teil des Bescheides über die Versagung der Bewilligung zum Ausdruck kommende Aussage gebunden, dass eine nach dem Bgld NatSchG 1990 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorliege. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages hat im Hinblick auf diese Bindungswirkung weiters von dem Umstand auszugehen, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde (Hinweis E 27.10.1997, 97/10/0095).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100349.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014