RS Vwgh 1999/1/18 98/10/0349

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Wiederherstellungsauftrages gemäß § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 an die Auffassung der Behörde im unangefochtenen Teil des Bescheides über die Versagung der Bewilligung zum Ausdruck kommende Aussage gebunden, dass eine nach dem Bgld NatSchG 1990 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorliege. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Wiederherstellungsauftrages hat im Hinblick auf diese Bindungswirkung weiters von dem Umstand auszugehen, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde (Hinweis E 27.10.1997, 97/10/0095).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100349.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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