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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen einer Leistungsfrist im Wiederherstellungsauftrag nach § 17 Abs 1 Tir NatSchG 1991 macht den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zwar rechtswidrig, dies ändert aber nichts an seiner Wirksamkeit. Die Verpflichtung des Bescheidadressaten zur Durchführung der im Wiederherstellungsauftrag angeordneten Leistung tritt bereits mit der Rechtskraft des Bescheides ein (Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0114, 22.1.1997, 96/03/0071, 0072 ua), doch kann es zu behördlichen Sanktionen gegen den Bescheidadressaten erst dann kommen, wenn dem im Bescheid enthaltenen Auftrag nicht in ANGEMESSENER Frist nachgekommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X03Im RIS seit
21.02.2002