RS Vwgh 1999/1/18 98/10/0097

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Leistungsfrist im Wiederherstellungsauftrag nach § 17 Abs 1 Tir NatSchG 1991 macht den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zwar rechtswidrig, dies ändert aber nichts an seiner Wirksamkeit. Die Verpflichtung des Bescheidadressaten zur Durchführung der im Wiederherstellungsauftrag angeordneten Leistung tritt bereits mit der Rechtskraft des Bescheides ein (Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0114, 22.1.1997, 96/03/0071, 0072 ua), doch kann es zu behördlichen Sanktionen gegen den Bescheidadressaten erst dann kommen, wenn dem im Bescheid enthaltenen Auftrag nicht in ANGEMESSENER Frist nachgekommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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