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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn dem Besch im Hinblick auf das Fehlen einer Leistungsfrist im Wiederherstellungsauftrag der Berufungsbehörde unklar ist, innerhalb welcher Frist er zu erfüllen ist, steht es nicht in seinem Belieben, ob und wann er den Wiederherstellungsauftrag umsetzt. Es ist Sache des Besch, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und gegebenenfalls bei der Behörde eine Auslegung des Bescheides einzuholen. Die Auslegungsbedürftigkeit des Bescheides allein stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X05Im RIS seit
21.02.2002