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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/03/24 97/05/0319 3Stammrechtssatz
Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (HInweis E 23.11.1993, 91/04/0313).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100127.X01Im RIS seit
11.07.2001