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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;Rechtssatz
Als Bringungsmöglichkeiten iSd § 66 Abs 6 ForstG 1975 kommen nur solche Möglichkeiten der Bringung über fremden Grund in Frage, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Verursacht aber nur die Bringung über einen bestimmten fremden Grund keine unverhältnismäßigen Kosten, so kommt es nicht (mehr) darauf an, ob durch das beantragte Bringungsrecht der Eingriff in fremde Rechte in geringstem Ausmaß erfolgt (Hinweis E 27.10.1997, 95/10/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100157.X02Im RIS seit
11.10.2001