RS Vfgh 1998/10/2 B553/98

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Veröffentlicht am 02.10.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
EStG 1988 §2 Abs2
BAO §32

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanerkennung eines Verlustes aus einer Beteiligung an einer Wertpapierhandelsgesellschaft; gewerblich betriebener Wertpapierhandel keine Form der Vermögensverwaltung; gesetzliche Deckung der hiezu ergangenen Verordnung des BMF BGBl 734/1996

Rechtssatz

Geht man mit der Beschwerde von einer gesetzlichen Bestimmung aus, nach der unter Vermögensverwaltung das Gegenstück zum Gewerbebetrieb oder zur Land- und Forstwirtschaft zu verstehen ist (§32 BAO), kann in der Tat der Wertpapierhandel nicht unter den Begriff der Vermögensverwaltung fallen. Indessen spricht §2 Abs2 EStG von der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter als Unternehmensschwerpunkt, hat also die Verwaltung solchen Vermögens gerade in der Form eines Gewerbebetriebes im Auge. Zieht man dazu in Betracht, daß es der - verfassungsrechtlich unbedenkliche, auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene - Zweck des Gesetzes ist, zu vermeiden, daß Vermögensverwaltung durch die Schaffung eines betrieblichen Rahmens zur Herbeiführung steuerlich verwertbarer Verluste verwendet wird, läßt sich unter diesem Blickwinkel - wie gerade der Wertpapierhandel zeigt - der Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern von einer gewerblich betriebenen Vermögensverwaltung, die immer auch Handel mit umfaßt, nicht unterscheiden. Auch die gewinngerichtete Fruchtziehung aus solchen Wirtschaftsgütern in Form einer Vermögensverwaltung setzt nämlich die laufende Umschichtung solcher Wirtschaftsgüter (VwGH 96/14/0115 vom 29.07.97), also - mit der Beschwerde zu sprechen - die Nutzung durch revolvierende Anschaffung und Verkäufe voraus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben, Einkünfte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B553.1998

Dokumentnummer

JFR_10018998_98B00553_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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