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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ob das bewilligte Bauvorhaben deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil hiefür Grundstücksteile des Nachbargrundstückes benützt werden müssen, stellt keine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, weil die Parteien in dem mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren von einem unstrittigen Grenzverlauf ausgegangen sind und die Baubehörde diesen Grenzverlauf daher nicht einer Vorfragenprüfung unterziehen mußte (Hinweis E 25.6.1996, 95/05/0337). Grenzverletzungen hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes auf dem Gerichtswege zu bekämpfen (Hinweis E 30.6.1998, 98/05/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050115.X01Im RIS seit
11.07.2001