RS Vwgh 1999/1/19 97/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z2;
BauO Wr §70;
BauO Wr §83 Abs2;
BauO Wr §83 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob das bewilligte Bauvorhaben deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil hiefür Grundstücksteile des Nachbargrundstückes benützt werden müssen, stellt keine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, weil die Parteien in dem mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren von einem unstrittigen Grenzverlauf ausgegangen sind und die Baubehörde diesen Grenzverlauf daher nicht einer Vorfragenprüfung unterziehen mußte (Hinweis E 25.6.1996, 95/05/0337). Grenzverletzungen hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes auf dem Gerichtswege zu bekämpfen (Hinweis E 30.6.1998, 98/05/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050115.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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