RS Vwgh 1999/1/19 97/05/0043

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist im Baubewilligungsverfahren eine für die Bewilligung entscheidungserhebliche Grenze strittig, hat die Baubehörde von Amts wegen diese Rechtsfrage zu klären, sofern nicht allenfalls die anderen im § 38 AVG vorgesehenen Möglichkeiten für die Behörde in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050043.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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