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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der vom gerichtlich bestellten Sachwalter genehmigten Eingaben wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen AnwaltRechtssatz
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu B34/98 zwar einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, aber gleichzeitig erklärt hatte, er führe das Verfahren selbst und lehne jede Vertretung ab, ist davon auszugehen, daß er die Verfahrenshilfe nicht (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrte, sondern nur in eingeschränktem Umfang (vgl. die einzelnen Vergünstigungen in §64 Abs1 ZPO). Da der Mangel der anwaltlichen Unterschrift nicht behoben wurde, erweist sich die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen war.
(siehe auch B v 16.12.98, B2455/97 und B v 28.09.98, B69/98 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B34.1998Dokumentnummer
JFR_10018997_98B00034_01