RS Vfgh 1998/10/3 B34/98, B721/98, B722/98, B1251/98 - B2455/97, B69/98 ua

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Veröffentlicht am 03.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der vom gerichtlich bestellten Sachwalter genehmigten Eingaben wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Anwalt

Rechtssatz

Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu B34/98 zwar einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, aber gleichzeitig erklärt hatte, er führe das Verfahren selbst und lehne jede Vertretung ab, ist davon auszugehen, daß er die Verfahrenshilfe nicht (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrte, sondern nur in eingeschränktem Umfang (vgl. die einzelnen Vergünstigungen in §64 Abs1 ZPO). Da der Mangel der anwaltlichen Unterschrift nicht behoben wurde, erweist sich die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen war.

(siehe auch B v 16.12.98, B2455/97 und B v 28.09.98, B69/98 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B34.1998

Dokumentnummer

JFR_10018997_98B00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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