RS Vwgh 1999/1/19 96/08/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §50;
EStG 1972 §15;

Rechtssatz

Eine Inanspruchnahme der Wohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers ist zu verneinen, wenn die Zurverfügungstellung einer Wohnung im räumlichen Nahebereich des Dienstortes auch geeignet ist, im Vergleich zur Notwendigkeit (statt der bloßen Möglichkeit) einer täglichen Anreise und Rückreise (oder der Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben) und dem damit verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe zur Verringerung der Nachteile - wenn auch vielleicht nur unzulänglich - beizutragen (Hinweis E 28.9.1983, 82/13/0238, 19.3.1985, 84/14/0149 ua). Daß der Dienstnehmer schon die Übernahme der Funktion als solcher nicht angestrebt hatte, die Wohnung nur fallweise benützte und eine Regelung, wonach er Fahrtkosten in "enormer" Höhe ersetzt bekommen hätte, aus seiner Sicht im Ergebnis günstiger gewesen wäre, ist unter diesen Umständen nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080269.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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