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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung einer Anrainerbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung; keine Bedenken gegen die Normierung der Nachbarrechte in der Wr BauO 1930 im Hinblick auf das Determinierungsgebot und den GleichheitssatzRechtssatz
Abgesehen von Einzelfällen besteht keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert.
Daß §134a Wr BauO 1930 idF LGBl. 34/1992 gegen Art18 B-VG verstoße, ist nicht hervorgekommen.
Der Wiener Landesgesetzgeber hat u.a. die Geltendmachung der Frage, ob ein benachbartes Grundstück überhaupt Bauplatzeigenschaft aufweist, oder der Frage der im §16 Abs2 Wr BauO idF LGBl. 49/1993 normierten Mindestbreite für die verkehrsmäßige Aufschließung eines Bauplatzes als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ausgeschlossen.
Gegen eine derartige Differenzierung bestehen aus der Sicht dieser Beschwerdesache unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes keine Bedenken.
Schlagworte
Baurecht, Nachbarrechte, Verwaltungsverfahren, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B608.1996Dokumentnummer
JFR_10018997_96B00608_2_01