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L60007 Landwirtschaftskammer TirolNorm
ArbVG §34;Rechtssatz
Für den Betriebsbegriff sind nach der Rechtsprechung die Kriterien des § 34 ArbVG maßgebend. Nach arbeitsrechtlicher Lehre und Rechtsprechung sind dafür die Einheit des Betriebsinhabers, die Einheit des Betriebszweckes und die Einheit der Organisation maßgebend. Nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E VwGH 19.2. 1993, 92/09/0106, und E VwGH 24.6.1997, 95/08/0108, sowie E VfGH 29.9.1993, VfSlg 13544/1993, und E VfGH 10.10.1997, VfSlg 14985/1997) ist für Dienststellen (bei in der Regel vorgegebener Einheit des Betriebsinhabers) danach maßgebend: die örtliche Trennung von anderen Dienststellen, die Erfüllung bestimmter (sich von anderen Dienststellen oft unterscheidender) Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereiches, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines eigenen Dienstsiegels und das Vorhandensein eigenen Personals (bzw dessen Ausweisung im Stellenplan).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080211.X04Im RIS seit
21.02.2002