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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1 idF 1992/416;Rechtssatz
Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw auf Notstandshilfe sind - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen (Hinweis E 16.11.1993, 92/08/0187, und E 5. 9.1998, 95/08/0106, jeweils zum Leistungsanspruch, E 8.9.1998, 95/08/0229, zum Rückforderungsanspruch). Dies bedeutet, daß die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend gewesen ist. Soweit daher § 19 Abs 1 AlVG an Sachverhalte anknüpfte, die vor dem 1.5.1996 lagen, waren diese nach der Rechtslage zu diesen Zeitpunkten bzw Zeiträumen zu beurteilen. Da der Bf zuletzt am 26.11.1989 Arbeitslosengeld bezogen hat und ihm ein Rechtsanspruch von 63 Tagen verblieben ist, richtet sich das Schicksal dieses Anspruches zunächst nach der Rechtslage am 26.11.1989, soweit ein Fristenlauf ausgelöst wurde, nach der Rechtslage, die während dieser Frist in der Folge jeweils gegolten hat. Nach dieser jeweils geltenden Rechtslage wurde die Dreijahresfrist zunächst im Zeitraum vom 1.4.1991 bis 30.8.1993 um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 29 Monaten (bei tageweiser Zählung: von 28 Monaten und 30 Tagen) erstreckt; sie hat demnach am 26.4.1995 (bei tageweiser Zählung: am 25.4.1995) geendet. Der Übergangsbestimmung des § 79 Abs 25 AlVG kann nun nicht entnommen werden, daß sich auch in jenen Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor dem 1.5.1996 nach den damals geltenden Bestimmungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist, daran etwas ändern sollte. Daher endete im vorliegenden Fall die Dreijahresfrist des § 33 Abs 4 AlVG (idF BGBl 1996/201) erst am 26.4.1998 (frühestens am 25.4.1998). Der Antrag des Bf vom 11.3.1998 lag daher jedenfalls innerhalb der Frist des § 33 Abs 4 AlVG, weshalb ihm ein Anspruch auf Notstandshilfe zustand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080310.X03Im RIS seit
18.10.2001