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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs4;Rechtssatz
Bei Widmungen der Vergleichssumme im Text eines Vergleiches über die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen strittigen Ansprüche des Arbeitnehmers sind einerseits bloße - etwa der Beitragsvermeidung dienende - Fehlbezeichnungen unbeachtlich, andererseits können die Parteien in dem Umfang, in dem die zwischen ihnen strittigen Ansprüche tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Beträgen bestehen, im Vergleich darüber disponieren, wie die Vergleichssumme diesen Ansprüchen zuzuordnen ist. Es steht ihnen auch frei, in einen der Beendigung eines Gerichtsverfahrens dienenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich nicht nur Nebenforderungen wie etwa die Kosten des Verfahrens, sondern auch weitere, den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildende oder noch nicht gerichtsanhängige Forderungen einzubeziehen (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0058, E 8.10.1991, 90/08/0094 ua zur beitragsrechtlichen Beachtlichkeit derartiger Dispositionen, teils iZm der Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 Abs 2 ASVG, teils auch iZm Ansprüchen nach dem AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080402.X02Im RIS seit
18.10.2001