Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Anders als etwa in der Übergangsbestimmung des § 79 Abs 28 AlVG wurde hinsichtlich der durch das StruktAnpG 1996 erfolgten Änderung des § 19 Abs 1 zweiter Satz AlVG und des § 33 Abs 4 zweiter Satz AlVG nicht angeordnet, daß nach ihnen auch der Lauf der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits vollendeten Dreijahresfristen zu berechnen wäre. Die Wirkung des § 79 Abs 25 AlVG erschöpft sich daher - unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles, der einen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs 4 AlVG betrifft - unter anderem darin, den rahmenfristerstreckenden Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl in § 19 Abs 1 AlVG als auch in § 33 Abs 4 AlVG mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 aufzuheben (hier:
die belangte Behörde hatte daher in erster Linie zu prüfen, ob - zurückgerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe - innerhalb von drei Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft wurde; dieser Dreijahreszeitraum ist nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltenden Rechtslage - dh unter Berücksichtigung der am 1.5.1996 in Kraft getretenen Änderungen, somit ohne die Möglichkeit einer Erstreckung um die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit - zu ermitteln gewesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080310.X01Im RIS seit
18.10.2001