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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §22;Rechtssatz
Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der § 22 ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnSondervereinbarungMindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080095.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009