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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung; hinreichend bestimmte erste Kundmachung hinsichtlich der geplanten Änderung; ausreichende zweite Kundmachung durch mehrwöchige Auflage der Abänderung; kein Widerspruch zum räumlichen EntwicklungskonzeptRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Zell am See vom 15.03.93.
Daß in der ersten Kundmachung das Planungsgebiet für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes mit dem gesamten Gemeindegebiet umschrieben wird und daß die beabsichtigten Umwidmungen im einzelnen aus der Kundmachung noch nicht zu entnehmen sind, führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der Kundmachung, weil sich in diesem Stadium des Verfahrens die Gemeinde erst die für die Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlichen Informationen beschafft und die Gemeindebürger die Gelegenheit erhalten, schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfes der Flächenwidmungsplanänderung einzubringen.
Keine Beeinträchtigung der Unterrichtung der Gemeindebürger von den beabsichtigten Planungsmaßnahmen im Zuge der neuerlichen Auflage.
Da der Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung neuerlich durch sechs Wochen hindurch aufgelegt war und die Gemeindebürger von dieser Tatsache durch Anschlag an der Amtstafel verständigt wurden, hatten sie jedenfalls während des im §16 Abs2 Sbg RaumOG 1977 vorgesehenen Zeitraumes von sechs Wochen Gelegenheit, in den Plan und den Wortlaut der beabsichtigten Verordnung Einsicht zu nehmen.
Es trifft weiters nicht zu, daß die Flächenwidmungsplanänderung dem räumlichen Entwicklungskonzept widerspricht. Da die Festlegung eines Immissionsschutzstreifens generell zur Vermeidung von Lärmimmissionen im Wohngebiet erfolgte, ist für die Gesetzmäßigkeit der Widmung die konkrete Ausgestaltung eines bestimmten Kreuzungsbereiches nicht maßgebend.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung, Kundmachung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1972.1996Dokumentnummer
JFR_10018997_96B01972_01