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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §163 Abs1;Rechtssatz
Für die Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl 1955/236 ist davon auszugehen, dass der Emeritus nach wie vor seinen Forschungsarbeiten obliegen kann und darüber hinaus zwar nicht die Pflicht, wohl aber das Recht zur weiteren Ausübung seiner Lehrtätigkeit hat. Nach dem BDG 1979 ist für den Emeritus jegliche dienstliche Tätigkeit zwar nicht verpflichtend, aber auch kraft Gesetzes für zulässig erklärt und sogar erwünscht und wird hiefür der Emeritierungsbezug als Gegenleistung gewährt. Der Emeritus bleibt daher sowohl nach der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl 1955/236 als auch nach dem BDG 1979 ein aus dem aktiven Dienststand Ausgeschiedener, er steht aber - unfallversicherungsrechtlich - einem im Dienststand Befindlichen näher als einem Pensionisten, der - nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vor dem UOG 1993 - auf Grund seines Dienstverhältnisses keine Berechtigung mehr zu dienstlicher Tätigkeit hat. Für eine verfassungskonforme Interpretation des § 3 Z 3 BKUVG mit dem Ergebnis, dass die mit dieser Gesetzesstelle verbundenen Rechtsfolgen auch auf die Emeritierung iSd § 163 BDG 1979 anzuwenden seien, bleibt somit kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080215.X04Im RIS seit
21.02.2002