RS Vwgh 1999/1/19 97/08/0095

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §22;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde konnte in einem Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung mangels Reaktion des Bf auf einen Vorhalt davon ausgehen, die von den Dienstnehmern (Altenhelfern) des Bf verrichteten Arbeiten hätten insoweit, als sie in Einrichtungen der Gemeinden vorgenommen wurden, der Betreuung von Personen gedient, die "ihren Haushalt in ein Wohnheim und Pflegeheim verlegt" hatten. Diese Annahme ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unschlüssig. Die bloße Behauptung, der "überwiegende Teil" der Tätigkeiten sei "in Betreuungseinrichtungen diverser Gemeinden" entfaltet worden, zeigt aber ohnehin nicht auf, daß dies aufgrund der konkreten Gestaltung der jeweiligen Unterbringungen nicht in Haushalten geschehen sei, welche die zu betreuenden Personen in diesen Einrichtungen geführt hätten. Unter der Voraussetzung, daß die Arbeiten in Haushalten der zu betreuenden Personen verrichtet wurden, war der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Mindestlohntarif für Hausgehilfen und Hausangestellte anzuwenden.

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnMindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080095.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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