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L60007 Landwirtschaftskammer TirolNorm
AKG 1954 §5 Abs1 litd;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 lit h Tir LWKG 1993 stellt darauf ab, ob die in Rede stehenden Dienstnehmer in (landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen) Betrieben oder Betriebszweigen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften beschäftigt sind. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der Kompetenzabgrenzung auszulegen, die für sonstige landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Dienstnehmer unmittelbar in Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG danach vorgenommen wird, ob sie auf "landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig sind, für (auch in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehende) Dienstnehmer von Gebietskörperschaften hingegen ursprünglich in den Verfassungsbestimmungen des § 5 Abs 1 lit d iVm § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 danach, ob diese Dienstnehmer in einem "landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb" einer Gebietskörperschaft (wozu nach der Definition des § 5 Abs 1 lit d AKG 1954 auch Gemeindeverbände zählen) beschäftigt sind. Diese Definition ging in die - Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG erweiternde - Kompetenzbestimmung des Art V Abs 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, ein und wurde überdies bei der Ablöse des AKG 1954 durch das AKG 1992 in die entsprechende Verfassungsbestimmung des § 10 Abs 2 Z 1 lit c AKG 1992 übernommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080211.X01Im RIS seit
21.02.2002