RS Vfgh 1998/10/3 B1625/98

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Veröffentlicht am 03.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Stattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums aus dem für DCS-1800 festgelegten Frequenzband (betr. Handy-Frequenzen) an die beteiligte Partei (Mobilkom Austria AG) gemäß TelekommunikationsG

Zum einen gibt das Gesetz dem von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführten Interesse an der Förderung neuer Anbieter durch Zuteilungsbeschränkungen für Konzessionsinhaber als Regelfall den Vorzug vor dem Interesse, Inhaber von Konzessionen im Falle des Bedarfs wegen Ausschöpfung der Teilnehmerkapazitäten unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nicht zu behindern (vgl auch die Erläuterungen, 591 BlgNR, 20. GP, 3). Zum anderen aber wiegt der für die antragstellende Gesellschaft eintretende Nachteil aus dem Verlust der Ausschließlichkeit als Anbieter im DCS-1800-Netz angesichts der Notwendigkeit, sich auf dem Markt erst zu etablieren, schwerer als das Interesse des ohnedies schon etablierten Unternehmens, seine Stellung ungehindert weiter auszubauen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1625.1998

Dokumentnummer

JFR_10018997_98B01625_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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