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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/18 96/05/0264 2Stammrechtssatz
Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033). Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht der Bestimmung des § 17 Abs 1 EisbEG 1954.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050155.X03Im RIS seit
01.03.2002