RS Vwgh 1999/1/19 98/05/0155

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/18 96/05/0264 2

Stammrechtssatz

Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033). Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht der Bestimmung des § 17 Abs 1 EisbEG 1954.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050155.X03

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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