RS Vwgh 1999/1/19 97/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
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L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §10 Abs2 Z1 idF 1994/011;
RPG Bgld 1969 §12 Abs4 idF 1994/012;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/05/0250

Rechtssatz

Liegt eine Bauführung iSd § 10 Abs 2 Z 1 Bgld BauO vor, ist der Antrag der Bauwerber auf Bauplatzerklärung mangels Erforderlichkeit derselben zurückzuweisen. Die Bauwerber sind durch die (rechtswidrige) Zurückweisung wegen entschiedener Sache (hier konnte schon im Lichte der Änderungen des § 10 Abs 2 Z 1 Bgld BauO bzw. § 20 Abs 4 Bgld RPG nicht mehr vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen werden) dennoch in Rechten verletzt, weil sich aus der getroffenen zurückweisenden Entscheidung (wegen entschiedener Sache) ergibt, daß keine Ausnahme gemäß § 10 Abs 2 Z 1 Bgld BauO vorliegt und daher das in Frage stehende Bauvorhaben iSd § 10 Abs 1 Bgld BauO nach wie vor bauplatzerklärungspflichtig ist.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050249.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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