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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/05/0250Rechtssatz
Liegt eine Bauführung iSd § 10 Abs 2 Z 1 Bgld BauO vor, ist der Antrag der Bauwerber auf Bauplatzerklärung mangels Erforderlichkeit derselben zurückzuweisen. Die Bauwerber sind durch die (rechtswidrige) Zurückweisung wegen entschiedener Sache (hier konnte schon im Lichte der Änderungen des § 10 Abs 2 Z 1 Bgld BauO bzw. § 20 Abs 4 Bgld RPG nicht mehr vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen werden) dennoch in Rechten verletzt, weil sich aus der getroffenen zurückweisenden Entscheidung (wegen entschiedener Sache) ergibt, daß keine Ausnahme gemäß § 10 Abs 2 Z 1 Bgld BauO vorliegt und daher das in Frage stehende Bauvorhaben iSd § 10 Abs 1 Bgld BauO nach wie vor bauplatzerklärungspflichtig ist.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050249.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009