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L60007 Landwirtschaftskammer TirolNorm
B-VG Art15;Rechtssatz
Da den Ländern nur hinsichtlich der aus der Kompetenz des Bundes ausgenommenen Dienstnehmer von Gebietskörperschaften die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet der Kammern für Arbeit und Angestellte gemäß Art 15 B-VG zukommt, ist jeweils in erster Linie entscheidend, ob der in Rede stehende Dienstnehmer in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Gebietskörperschaft beschäftigt ist. Erst wenn dies zu bejahen ist, kommt es - in kompetenzkonformer Interpretation der Wendung "Betriebe, Betriebszweige" in § 6 Abs 1 lit h Tir LWKG 1993 - darauf an, ob dieser Dienstnehmer bei Vorhandensein mehrerer (auch nicht landwirtschaftlicher) Betriebszweige innerhalb eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in jenem Betriebszweig (jenen Betriebszweigen) beschäftigt ist, welcher (welche) als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher (landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche) dem Betrieb sein Gepräge gibt (geben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080211.X02Im RIS seit
21.02.2002