RS Vwgh 1999/1/20 96/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1966 §8 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0087 E 20. Jänner 1999 96/13/0091 E 20. Jänner 1999 96/13/0089 E 20. Jänner 1999 96/13/0088 E 20. Jänner 1999

Rechtssatz

Ist durch die Ergebnisabführungsverträge gewährleistet, dass die "Organgesellschaften geeignet seien, dem Organträger wirtschaftliche Vorteile zu bringen", so kann darin kein Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung gesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um ein gem § 8 Abs 4 KStG 1966 für das Vorliegen einer Organschaft auch auf körperschaftsteuerlichem Gebiet (so genannte Vollorganschaft) erforderliches zusätzliches Tatbestandsmerkmal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130090.X07

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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