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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Ziel des § 250 Abs 1 und des § 275 BAO ist es, dass die Beh in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (Hinweis E 28.1.1998, 96/13/0081).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130063.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015