Index
000Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei den im § 20 EStG 1988 bezeichneten Aufwendungen handelt es sich um solche, bei denen die Abgrenzung zwischen betrieblich oder beruflich bedingten Aufwendungen von Aufwendungen der privaten Lebensführung regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen werden kann. Wenn der Gesetzgeber dabei hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - dem Grundgedanken des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 folgend - besondere Voraussetzungen aufgestellt hat, so erscheint dies sachgerecht. Eine unsachliche Differenzierung liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130132.X02Im RIS seit
21.02.2002