RS Vwgh 1999/1/20 98/13/0132

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art39 Z22;

Rechtssatz

Bei den im § 20 EStG 1988 bezeichneten Aufwendungen handelt es sich um solche, bei denen die Abgrenzung zwischen betrieblich oder beruflich bedingten Aufwendungen von Aufwendungen der privaten Lebensführung regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen werden kann. Wenn der Gesetzgeber dabei hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - dem Grundgedanken des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 folgend - besondere Voraussetzungen aufgestellt hat, so erscheint dies sachgerecht. Eine unsachliche Differenzierung liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130132.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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