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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch VfGH und VwGH; keine Unzuständigkeitsentscheidung des VwGH durch Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Beschluß, mit dem die Behandlung der Beschwerde unter Berufung auf §33a VwGG abgelehnt wurde, nicht darauf gestützt, daß nach erfolgter Haftentlassung kein Schubhaftbeschwerderecht bestehe. Er verweist vielmehr auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die belangte Behörde im Rahmen der Schubhaftprüfung weder zu prüfen hat, ob ein Aufenthaltsverbot noch durchsetzbar oder aufrecht ist, bzw ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint).
Der vom Einschreiter beabsichtigte Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wäre schon allein deswegen zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorgelegten Beschluß keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Verwaltungsgerichtshof, Ablehnung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:KI5.1998Dokumentnummer
JFR_10018995_98K00I05_01