RS Vwgh 1999/1/20 98/13/0132

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH können lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104). Ein Trainingsanzug kann aber keineswegs als Bekleidung angesehen werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130132.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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