RS Vwgh 1999/1/20 97/20/0670

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0671 98/20/0597

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/11/24 96/08/0406 8 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

In jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums iSd § 28 Abs 1 Z 7 VwGG zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müßte, ist dieses Ermittlungsergebnis der bf Partei in unmittelbarer Anwendung des § 62 Abs 1 VwGG iVm §§ 37, 45 Abs. 3 AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten, wenn nicht aus anderen Begleitumständen (wie zB zusätzlichen Erklärungen und Bescheinigungsmitteln im Beschwerdeschriftsatz) ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann. Wurde der Partei daher in einem solchen Fall kein Parteiengehör gewährt und stellt sich die vom VwGH angenommene Verspätung in der Folge als nicht gegeben heraus, steht ihr daher der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu Gebote.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200670.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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