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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0671 98/20/0597Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/11/24 96/08/0406 8 Verstärkter SenatStammrechtssatz
In jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums iSd § 28 Abs 1 Z 7 VwGG zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müßte, ist dieses Ermittlungsergebnis der bf Partei in unmittelbarer Anwendung des § 62 Abs 1 VwGG iVm §§ 37, 45 Abs. 3 AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten, wenn nicht aus anderen Begleitumständen (wie zB zusätzlichen Erklärungen und Bescheinigungsmitteln im Beschwerdeschriftsatz) ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann. Wurde der Partei daher in einem solchen Fall kein Parteiengehör gewährt und stellt sich die vom VwGH angenommene Verspätung in der Folge als nicht gegeben heraus, steht ihr daher der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu Gebote.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200670.X01Im RIS seit
03.04.2001