RS Vwgh 1999/1/20 97/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §3 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0176 E 20. Jänner 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 4

Stammrechtssatz

Zu klären, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 BGBG 1993 gegeben sind oder nicht, ist Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG und der Mitwirkungspflicht der Beamtin (oder des Beamten) trifft beide Parteien des Verfahrens die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit) bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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