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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Stimmt eine Erledigung, die aufgrund eines Beschlusses einer Kollegialbehörde ausgefertigt und abgefertigt wurde, infolge eines manipulativen Versehens nicht mit der beschlossenen Erledigung überein, so liegt in rechtlicher Hinsicht ein anfechtbarer Bescheid vor, der aber, weil er nicht dem Beschluß der Behörde entspricht, wie von einer unzuständigen Behörde erlassen zu behandeln ist (Hinweis E 16.3.1995, 94/06/0083).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120413.X01Im RIS seit
11.07.2001