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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §77 Abs1;Rechtssatz
Für die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines AbgPfl. Anders als nach dem VStG müssen auch nicht die Voraussetzungen zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 4 VStG erfüllt sein. Diese faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten einer GmbH ist im konkreten Fall in Bezug auf die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen im Bescheid betreffend die Bestätigung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Hinblick auf eine finanzstrafrechtliche Verdachtslage nicht ausreichend begründet. Hat die Beschuldigte in der Berufung gegen den Einleitungsbescheid ua vorgebracht, dass nicht sie die Grundaufzeichnungen der Gesellschaft geführt bzw für die Umsatzsteuervoranmeldungen oder für die Lohnverrechnung zuständig gewesen sei, hat sie gegen diesen Bescheid weiters eingewendet, dass es sich bei dem Vollmachtsverhältnis (der Beschuldigten war von ihrem Ehegatten, dem selbständig vertretungsberechtigten und zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH, eine Generalvollmacht erteilt worden) nur um ein wegen des Gesundheitszustandes des Ehegatten notwendiges formelles Vertretungsverhältnis (ohne tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH) gehandelt habe und schon allein wegen der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten eine tatsächliche Ausübung der Vollmacht nicht möglich gewesen wäre, und tritt die Berufungsbehörde diesen Ausführungen nicht entgegen, so darf sie sich nicht damit begnügen, die Beschuldigte hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit der ihr angelasteten Tatbestände (Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a und nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG) auf das weitere Finanzstrafverfahren zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130120.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008