RS Vfgh 1998/10/5 V99/96

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Veröffentlicht am 05.10.1998
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Punkt 33
ASVG §456

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Krankenordnung der BVA betreffs Kostenersatz für Zahnersatz wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Im Falle der Stattgebung des vorliegenden Gerichtsantrages würde nicht nur der vom OGH geltend gemachte gesetzwidrige Zustand ausgeweitet, sondern überdies auch die offenkundige Absicht des Verordnungsgebers, Leistungen für Zahnkronen, Stiftzähne und Brücken nicht unter allen Umständen zu gewähren, in ihrer Zielrichtung in ihr Gegenteil verkehrt, sodaß die gedachte Aufhebung einem dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme. Hinzukommt, daß die vom OGH vorgetragenen Bedenken der mangelnden Deckung der Kostenerstattungsregelung in §456 ASVG in gleicher Weise auf den mit Punkt 33 der Krankenordnung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Teil des Anhangs zur Krankenordnung betreffend die Tarifposition zu Punkt 33. (1) zutreffen, sodaß die Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtslage auf dem Boden des vorliegenden Antrages nicht möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • V 99/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1998 V 99/96

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V99.1996

Dokumentnummer

JFR_10018995_96V00099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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