RS Vwgh 1999/1/20 96/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1966 §8 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0087 E 20. Jänner 1999 96/13/0091 E 20. Jänner 1999 96/13/0089 E 20. Jänner 1999 96/13/0088 E 20. Jänner 1999

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Voraussetzungen einer Organschaft jedenfalls dann erfüllt seien, wenn eine geschäftsleitende Holding vorliege, die für den Unternehmensverband Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie die zentralen Verwaltungsagenden erfülle, weil allein in einer solchen (geschäftsführenden) Tätigkeit die im Gesetz geforderte wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinn der in der Judikatur (Hinweis E 9.9.1980, 2595, 2833 bis 2837/80) zum Ausdruck gebrachten aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gesehen werden kann (Hinweis E 1.10.1979, 1239/76). Ausserdem kann die eingangs erwähnte umfassende Geschäftsleitungstätigkeit der Obergesellschaft in der Einflussnahme eines Vorstandsmitgliedes der Obergesellschaft auf einen Teil des Wareneinkaufes der Organgesellschaften nicht gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130090.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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