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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GewStG §1 Abs2 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0087 E 20. Jänner 1999 96/13/0091 E 20. Jänner 1999 96/13/0089 E 20. Jänner 1999 96/13/0088 E 20. Jänner 1999Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die Voraussetzungen einer Organschaft jedenfalls dann erfüllt seien, wenn eine geschäftsleitende Holding vorliege, die für den Unternehmensverband Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie die zentralen Verwaltungsagenden erfülle, weil allein in einer solchen (geschäftsführenden) Tätigkeit die im Gesetz geforderte wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinn der in der Judikatur (Hinweis E 9.9.1980, 2595, 2833 bis 2837/80) zum Ausdruck gebrachten aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gesehen werden kann (Hinweis E 1.10.1979, 1239/76). Ausserdem kann die eingangs erwähnte umfassende Geschäftsleitungstätigkeit der Obergesellschaft in der Einflussnahme eines Vorstandsmitgliedes der Obergesellschaft auf einen Teil des Wareneinkaufes der Organgesellschaften nicht gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996130090.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011