RS Vwgh 1999/1/20 97/12/0177

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §19 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0176 E 20. Jänner 1999

Rechtssatz

Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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