Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBG 1993 §19 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0176 E 20. Jänner 1999Rechtssatz
Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009