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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0176 E 20. Jänner 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 3Stammrechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 besteht unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission.
Tatbestandsvoraussetzung ist, daß eine vom Bund zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 BGBG 1993 vorliegt und in der im BGBG 1993 vorgesehenen Art und Weise geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009