RS Vwgh 1999/1/20 96/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1966 §8 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0087 E 20. Jänner 1999 96/13/0091 E 20. Jänner 1999 96/13/0089 E 20. Jänner 1999 96/13/0088 E 20. Jänner 1999

Rechtssatz

In dem Umstand, dass der Wareneinkauf der Organgesellschaft unter Einflussnahme eines Vertreters des Organträgers (der Obergesellschaft) hinsichtlich der Einkaufsbedingungen erfolgte, kann insb dann nicht der als für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche Zusammenhang zwischen Organträger und Organgesellschaft gesehen werden, wenn die Tätigkeit des Organträgers vornehmlich im Betrieb einer Druckerei besteht, die Organgesellschaft aber auf einem anderen Gebiet, nämlich dem des Buchhandels, tätig wird. Es mag zutreffen, dass eine Organschaft in einem Fall nicht auszuschließen sein müsste, in welchem eine als Buchhandlung tätige Tochtergesellschaft einer Druckereigesellschaft und Verlagsgesellschaft vornehmlich die in ihrer Muttergesellschaft gedruckten und verlegten Werke vertreibt. Eine solche Konstellation liegt im konkreten Fall aber nicht vor. (Hier: Die Verhandlung der Einkaufsbedingungen wurde von einem Vertreter der Obergesellschaft einheitlich für alle Organgesellschaften getätigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130090.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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