Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GewStG §1 Abs2 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0087 E 20. Jänner 1999 96/13/0091 E 20. Jänner 1999 96/13/0089 E 20. Jänner 1999 96/13/0088 E 20. Jänner 1999Rechtssatz
In dem Umstand, dass der Wareneinkauf der Organgesellschaft unter Einflussnahme eines Vertreters des Organträgers (der Obergesellschaft) hinsichtlich der Einkaufsbedingungen erfolgte, kann insb dann nicht der als für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche Zusammenhang zwischen Organträger und Organgesellschaft gesehen werden, wenn die Tätigkeit des Organträgers vornehmlich im Betrieb einer Druckerei besteht, die Organgesellschaft aber auf einem anderen Gebiet, nämlich dem des Buchhandels, tätig wird. Es mag zutreffen, dass eine Organschaft in einem Fall nicht auszuschließen sein müsste, in welchem eine als Buchhandlung tätige Tochtergesellschaft einer Druckereigesellschaft und Verlagsgesellschaft vornehmlich die in ihrer Muttergesellschaft gedruckten und verlegten Werke vertreibt. Eine solche Konstellation liegt im konkreten Fall aber nicht vor. (Hier: Die Verhandlung der Einkaufsbedingungen wurde von einem Vertreter der Obergesellschaft einheitlich für alle Organgesellschaften getätigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996130090.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011