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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0176 E 20. Jänner 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 5Stammrechtssatz
Wenn die Beamtin oder der Beamte unter Bezug auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach § 15 BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung EINES Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den nach § 15 BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009