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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Ein in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf Grundlage des § 68 Abs 4 AVG ergangener Bescheid, der inhaltlich Angelegenheiten der §§ 38 bzw 40 BDG 1979 betrifft, unterliegt als ein zwar von einer obersten Dienstbehörde ergangener Bescheid genauso wie ein Versetzungsbescheid oder Verwendungsänderungsbescheid dem Rechtszug an die Berufungskommission, so daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120359.X01Im RIS seit
21.02.2002