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32 SteuerrechtNorm
EStG 1988 §45 Abs3 idF 1993/818;Rechtssatz
Als Unterschiedsbetrag iSd zweiten Satzes des § 45 Abs 3 EStG 1988 kann im Hinblick auf den Zusammenhang der beiden ersten Sätze dieser Gesetzesstelle nur jener Betrag verstanden werden, der die Differenz zwischen den bereits fällig gewordenen oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdenden Vorauszahlungsbeträgen einerseits und den geänderten Vorauszahlungen für diese abgelaufenen bzw ablaufenden Zeiträume andererseits ergibt. Das Gesetz unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen einer Gutschrift auf Grund des Vorauszahlungsbescheides und einer Abgabenschuldigkeit. Ergibt dieser Unterschiedsbetrag zwischen bereits fällig gewordenen Vorauszahlungen und den sich aus der Herabsetzung der Vorauszahlungen neu ergebenden Teilbeträgen eine Gutschrift, so entsteht diese Gutschrift mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides und steht mit diesem Zeitpunkt zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung. In diesem Sinne wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SteuerreformG 1993 (1237 Blg NR 18.GP) auf die Absicht des Gesetzgebers hingewiesen, dass die Gutschrift bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Vermeidung von Härten "sofort" erfolgen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130027.X01Im RIS seit
21.02.2002