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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs2Leitsatz
Einstellung eines von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund erst nachträglich hervorgekommener materieller Klaglosstellung bereits zum Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses nach Zurückziehung der Beschwerde; Antrag der Landesregierung auf Einstellung des GesetzesprüfungsverfahrensRechtssatz
Da - anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall - die materielle Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde (Erteilung der ursprünglich versagten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit Bescheid vom 09.01.98 nach Abschluß einer Vertragserneuerungsvereinbarung vom 02.10.97; Unterbrechungsbeschluß vom 26.02.98), der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, war das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G83.1998Dokumentnummer
JFR_10018995_98G00083_01