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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH muss die Begründung eines Bescheids ua erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Es muss also jener Sachverhalt angeführt sein, den die belBeh als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, und weiters die Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung erfolgen, wobei auf das Vorbringen des AbgPfl im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene Erwägungen darzustellen sind, welche die belBeh bewogen haben, einen anderen als den vom AbgPfl behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996130209.X03Im RIS seit
20.11.2000