RS Vwgh 1999/1/21 98/20/0304

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Behörde hat einem Asylwerber von ihr eingeholte Berichte für die Beurteilung des Vorliegens über sachverhaltsmäßige Tatbestandselemente des § 4 Abs 2 AsylG 1997 - ungeachtet des Ablaufes der gesetzlichen Frist für die Stellung eines Asylantrages - dem Flüchtling grundsätzlich zur Kenntnis zu bringen, wobei ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Eine generelle Pflicht, dem Betroffenen jedenfalls ausdrücklich eine bestimmte Frist zur Ausführung dieser Stellungnahme zu gewähren, besteht dabei nicht. Eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren - vor allem bei entsprechend ausführlicher Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - ist im Berufungsverfahren unter Umständen nicht mehr von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200304.X08

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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