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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch einen Schenkungs- und Kaufvertrag auf den Todesfall aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; ausreichendes ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Das vorliegend zu beurteilende Rechtsgeschäft wurde im April 1985 abgeschlossen, sodaß in materieller Hinsicht das Tir GVG 1983 maßgeblich ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Schenkungen auf den Todesfall, bei denen sich der Schenker der Befugnis die Schenkung zu widerrufen, wie gegenständlich der Fall, ausdrücklich begeben hat, bereits der Schenkungsvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genehmigungspflichtig (vgl zum vergleichbaren Fall des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1973 VfSlg 8143/1977).
Es bedarf keiner weiteren Prüfung, ob ein Widerspruch zu den in §4 Abs1 Tir GVG 1983 generell umschriebenen Interessen besteht, weil der Gesetzgeber einen solchen Widerspruch jedenfalls als gegeben erachtet (vgl VfSlg 12823/1991, 13101/1992, 13385/1993, 13462/1993).
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir GVG 1983.
Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß es verfassungswidrig wäre, eine bestimmte Gruppe von Eigentümern zu bevorrechten, kann es auf sich beruhen, daß die nunmehr von der Beschwerde in Zusammenhang mit einem parallel zum Verwaltungsverfahren laufenden Verlassenschaftsverfahren vorgebrachten, angeblich neuen Tatumstände (daß die Beschwerdeführerin aufgrund eines Vermächtnisses Eigentümerin eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes werden wird) bereits im Verwaltungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und sohin von vornherein nicht geeignet sind, einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler der belangten Behörde nachzuweisen (vgl VfSlg 10140/1984).
Auch die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hat ergeben, daß hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Tatsachen keinerlei Auffassungsunterschiede zwischen den Parteien des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestehen. Vielmehr betreffen die Meinungsunterschiede die rechtliche Würdigung des gesamten Sachverhaltes. Daß dieses Ergebnis aus der Sicht der Beschwerdeführerin unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürliches Verhalten der belangten Behörde (vgl VfSlg 13165/1992, 13385/1993, 13937/1994). Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hatte die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht aufgrund möglicher künftiger Veränderungen und Entwicklungen im Bereiche des Sachverhaltes, sondern nach den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen zu treffen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Ermittlungsverfahren, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2354.1997Dokumentnummer
JFR_10018995_97B02354_01