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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §47;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Teilungsverfahrens oder Regulierungsverfahren ist auf die im § 48 Stmk AgrGG 1985 taxativ aufgezählten Fälle beschränkt. Nicht jede Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern, sondern nur eine solche löst eine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde nach § 6 Abs 5 Stmk AgrGG 1985 aus, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht (Hinweis E 11.7.1996, 94/07/0059). Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser (wie zB Ansprüche aus Verträgen oder behauptete ersessene Rechte) stellen außerhalb eines Teilungsverfahrens oder Regulierungsverfahrens keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (Hinweis E 24.3.1992, 89/07/0198).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070036.X01Im RIS seit
11.07.2001