RS Vwgh 1999/1/21 98/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §47;
AgrGG Stmk 1985 §48 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Teilungsverfahrens oder Regulierungsverfahren ist auf die im § 48 Stmk AgrGG 1985 taxativ aufgezählten Fälle beschränkt. Nicht jede Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern, sondern nur eine solche löst eine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde nach § 6 Abs 5 Stmk AgrGG 1985 aus, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht (Hinweis E 11.7.1996, 94/07/0059). Sonstige im Privatrecht wurzelnde Ansprüche eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser (wie zB Ansprüche aus Verträgen oder behauptete ersessene Rechte) stellen außerhalb eines Teilungsverfahrens oder Regulierungsverfahrens keine von der Agrarbehörde zu beurteilende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar (Hinweis E 24.3.1992, 89/07/0198).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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