RS Vwgh 1999/1/21 97/06/0190

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;

Rechtssatz

Sofern das zugrundeliegende Bauvorhaben trennbar ist, kann die Vorstellungsbehörde den Bescheid der Berufungsbehörde teilweise aufheben bzw abweisen. Die Vorstellungsbehörde nimmt damit keine meritorische Entscheidungskompetenz in Anspruch, von einer Änderung des Berfungsbescheides (ausgenommen die Aufhebung, zu der § 112 Abs 5 Tir GdO 1966 ausdrücklich ermächtigt) kann keine Rede sein.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060190.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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