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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Sofern das zugrundeliegende Bauvorhaben trennbar ist, kann die Vorstellungsbehörde den Bescheid der Berufungsbehörde teilweise aufheben bzw abweisen. Die Vorstellungsbehörde nimmt damit keine meritorische Entscheidungskompetenz in Anspruch, von einer Änderung des Berfungsbescheides (ausgenommen die Aufhebung, zu der § 112 Abs 5 Tir GdO 1966 ausdrücklich ermächtigt) kann keine Rede sein.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060190.X03Im RIS seit
03.05.2001