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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0678 4Stammrechtssatz
Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" iSd WaffG 1996 ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG 1996 geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0414).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200321.X03Im RIS seit
05.04.2001